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142.21 PG CH-AR

Art. 8 Personalgesetz (PG) - Rechte und Pflichten des Arbeitgebers

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen - IV. Zuständigkeiten
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Art. 8 PG · Rechte und Pflichten des Arbeitgebers

1. Soweit keine besondere Regelung besteht, werden sämtliche Rechte und Pflichten des Arbeitgebers durch die Anstellungsbehörde ausgeübt.

2. Die Anstellungsbehörde kann personalrechtliche Tätigkeiten an unterstellte Organisationseinheiten delegieren.

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