Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
142.21 PG CH-AR

Art. 78 Personalgesetz (PG) - Referendum und Inkrafttreten

6. Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (77 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 78 PG · Referendum und Inkrafttreten

1. Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2. Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.

← Art. 77a PG Personalgesetz (PG) - Zweck

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →