Art. 77 Personalgesetz (PG) - Übergangsbestimmung betreffend ordentliche und vorzeitige Pensionierung
Art. 77 PG · Übergangsbestimmung betreffend ordentliche und vorzeitige Pensionierung
1. Angestellte des Kantons, die bis zum 31. Dezember 2010 das 63. Altersjahr vollenden, können wählen zwischen einer ordentlichen Pensionierung nach Art. 19 und nachfolgender Regelung
a) Lehrende treten am Ende des Semesters und die übrigen Angestellten am Ende des Monates in den Ruhestand, in dem sie das 63. Altersjahr vollendet haben.
b) Sofern das Anstellungsverhältnis zum Zeitpunkt der Pensionierung mindestens 5 Jahre gedauert hat, bezahlt der Kanton bis zum Eintritt der ordentlichen AHV-Rente eine Überbrückungsrente. Die individuell berechnete Überbrückungsrente ergibt sich aus der mutmasslichen einfachen AHV-Altersrente im Verhältnis zum durchschnittlichen Beschäftigungsgrad der letzten 5 Jahre.
2. Eine vorzeitige Pensionierung ist mit Inkrafttreten dieses Gesetzes nur noch nach neuem Recht (Art. 20) möglich.
3. Für ordentliche und vorzeitige Pensionierungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgten, gilt bisheriges Recht bezüglich der Übergangsleistungen bis zum Pensionsalter nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [36]