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142.21 PG CH-AR

Art. 76 Personalgesetz (PG) - Übergangsbestimmung betreffend Besoldung

6. Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen
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Art. 76 PG · Übergangsbestimmung betreffend Besoldung

1. Die zuletzt bezogenen Löhne werden in die neuen Arbeitsverträge übernommen. Vorbehalten bleiben Lohnanpassungen infolge des Ausgleichs lohnrelevanter Änderungen aufgrund der Auswirkungen der Globalbilanz. Zulagen und Spesen werden nach den neuen Bestimmungen in der Besoldungsverordnung [35] und deren Ausführungsvorschriften ausgerichtet.

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