Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
142.21 PG CH-AR

Art. 73 Personalgesetz (PG) - Ausführungsvorschriften

6. Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (77 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 73 PG · Ausführungsvorschriften

1. Der Kantonsrat erlässt die Besoldungsverordnung und der Regierungsrat erlässt die übrigen Ausführungsvorschriften.

← Art. 70 PG Personalgesetz (PG) - Zweck Art. 74 PG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →