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142.21 PG CH-AR

Art. 70 Personalgesetz (PG)

5. Abschnitt: Rechtsschutz
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Art. 70 PG

1. Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis ist in der Regel in einem Konfliktlösungsverfahren die Möglichkeit einer Einigung zu prüfen. Die Verordnung regelt das Nähere.

1bis. Kommt keine Einigung zustande, erlässt die Anstellungsbehörde eine Verfügung.

2. Beim Obergericht können mit Beschwerde angefochten werden

a) Verfügungen des Kantonsrates nach Art. 10;

b) Verfügungen der Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten;

c) * Verfügungen und Rekursentscheide des Regierungsrates;

d) * Verfügungen des Kantonsrates und seiner Organe.

3. Verfügungen der übrigen Anstellungsbehörden können mit Rekurs beim Regierungsrat angefochten werden.

4. Beschwerde und Rekurs haben keine aufschiebende Wirkung; vorbehalten bleibt das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege[18].

5. Beschwerde- und Rekursverfahren sind kostenlos. Bei missbräuchlichem Verhalten können der oder dem Angestellten die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise auferlegt werden.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (4)

OG O4V 21 30 · ar (Art. 70 Abs. 5 PG)
Employee Termination Annulled for Inadequate Factual Basis and Procedural Unfairness
fentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis werden jedoch keine Kosten erhoben (Art. 53 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 2 lit. c VRPG; Art. 70 Abs. 5 PG). 6. Nach Art. 53 Abs. 3 VRPG hat die obsiegende Partei in der Regel Anspruch auf eine Ent- schädigung für ihre notwendi
OG O4V 21 12 · ar (Art. 70 Abs. 5 PG)
Employee Benefits Dispute Over Social Plan Waiver and Early Departure
Seite 11 werden jedoch keine Kosten erhoben (Art. 53 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 2 lit. c VRPG; Art. 70 Abs. 5 PG). 7. Nach Art. 53 Abs. 3 VRPG hat die obsiegende Partei in der Regel Anspruch auf eine Ent-
OG O4V 21 1 · ar (Art. 70 Abs. 2 lit. c PG)
Hospital Association v. Employee Regarding Summary Dismissal and Compensation Calculation
tzungen ergibt, dass das Obergericht nach Art. 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, bGS 143.1) und Art. 70 Abs. 2 lit. c PG zur Behandlung der Beschwerde zuständig ist. Die Beschwerde wurde frist- und form- gerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer
OG O4V 20 34 · ar (Art. 70 Abs. 5 PG)
Unlawful Termination Due to Failure to Substantiate Incapacity and Lack of Due Process
fentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis werden jedoch keine Kosten erhoben (Art. 53 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 2 lit. c VRPG; Art. 70 Abs. 5 PG). 8. Nach Art. 53 Abs. 3 VRPG hat die obsiegende Partei in der Regel Anspruch auf eine Ent-