Art. 70 Personalgesetz (PG)
Art. 70 PG
1. Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis ist in der Regel in einem Konfliktlösungsverfahren die Möglichkeit einer Einigung zu prüfen. Die Verordnung regelt das Nähere.
1bis. Kommt keine Einigung zustande, erlässt die Anstellungsbehörde eine Verfügung.
2. Beim Obergericht können mit Beschwerde angefochten werden
a) Verfügungen des Kantonsrates nach Art. 10;
b) Verfügungen der Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten;
c) * Verfügungen und Rekursentscheide des Regierungsrates;
d) * Verfügungen des Kantonsrates und seiner Organe.
3. Verfügungen der übrigen Anstellungsbehörden können mit Rekurs beim Regierungsrat angefochten werden.
4. Beschwerde und Rekurs haben keine aufschiebende Wirkung; vorbehalten bleibt das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege[18].
5. Beschwerde- und Rekursverfahren sind kostenlos. Bei missbräuchlichem Verhalten können der oder dem Angestellten die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise auferlegt werden.