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142.21 PG CH-AR

Art. 7 Personalgesetz (PG) - Sozialpartnerschaft

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen - III. Personalpolitik und Sozialpartnerschaft
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Art. 7 PG · Sozialpartnerschaft

1. Eine Vertretung des Regierungsrates und eine Vertretung der Angestellten bilden die Sozialpartnerkonferenz. Ziel ist es, mit regelmässigen Gesprächen die Sozialpartnerschaft zu pflegen und, wenn immer möglich, einvernehmliche Entscheidungsgrundlagen vorzubereiten.

2. Im Rahmen der Sozialpartnerkonferenz wird die Vertretung der Angestellten über beabsichtigte Entscheide, die sich auf die Angestellten auswirken können, frühzeitig und umfassend informiert, und sie wird dazu angehört. Zudem hat sie das Recht, sich vernehmen zu lassen; dieses Recht steht den Personalverbänden ebenfalls zu.

3. Der Regierungsrat kann seiner Vertretung ein Verhandlungsmandat erteilen. Vorbehalten bleibt das Ergebnis eines allfälligen Vernehmlassungsverfahrens.

4. Für die Vertretung der Angestellten gegenüber dem Arbeitgeber können Personal- oder Betriebskommissionen eingesetzt werden.

5. Die Verordnung regelt die paritätische Zusammensetzung der Sozialpartnerkonferenz. Ein von den Sozialpartnern gemeinsam erarbeitetes und erlassenes Reglement bestimmt das Weitere, insbesondere die Zusammenarbeit.

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