142.21
PG
CH-AR
Art. 68 Personalgesetz (PG) - Datenschutz und Datenbearbeitung
4. Abschnitt: Pflichten der Angestellten - III. Weitere Pflichten
Art. 68 PG · Datenschutz und Datenbearbeitung
1. Der Arbeitgeber bearbeitet Personendaten, soweit diese für Begründung, Durchführung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses notwendig sind. Das Datenschutzgesetz findet Anwendung.
2. Über jede Angestellte und jeden Angestellten wird ein Personaldossier geführt, welches alle im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis wesentlichen Informationen enthält.
3. Die Anstellungsbehörde und bezeichnete Organisationseinheiten sind befugt, Personendaten für die Personal-, Lohn- und Versicherungsbewirtschaftung auf Informationssystemen zu bearbeiten.
4. Die Ausführungsvorschriften regeln das Nähere.