142.21
PG
CH-AR
Art. 67 Personalgesetz (PG) - Einschränkung des Streikrechts
4. Abschnitt: Pflichten der Angestellten - III. Weitere Pflichten
Art. 67 PG · Einschränkung des Streikrechts
1. Der Regierungsrat kann das Streikrecht für bestimmte Kategorien von Angestellten ganz oder teilweise aufheben, sofern dies für die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit, der Versorgung mit lebensnotwendigen Gütern oder der Erbringung wichtiger öffentlicher Dienstleistungen notwendig ist.