142.21
PG
CH-AR
Art. 66 Personalgesetz (PG) - Besondere Verpflichtungen
4. Abschnitt: Pflichten der Angestellten - III. Weitere Pflichten
Art. 66 PG · Besondere Verpflichtungen
1. Sofern ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht, können im Arbeitsvertrag besondere Verpflichtungen vorgesehen werden, namentlich
a) die Wohnsitznahme an einem bestimmten Ort;
b) die Erreichung des Arbeitsortes innerhalb einer bestimmten Zeit;
c) die Verwendung bestimmter Geräte, Arbeitskleider oder Sicherheitsvorrichtungen;
d) Massnahmen zur Prävention.