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142.21 PG CH-AR

Art. 66 Personalgesetz (PG) - Besondere Verpflichtungen

4. Abschnitt: Pflichten der Angestellten - III. Weitere Pflichten
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Art. 66 PG · Besondere Verpflichtungen

1. Sofern ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht, können im Arbeitsvertrag besondere Verpflichtungen vorgesehen werden, namentlich

a) die Wohnsitznahme an einem bestimmten Ort;

b) die Erreichung des Arbeitsortes innerhalb einer bestimmten Zeit;

c) die Verwendung bestimmter Geräte, Arbeitskleider oder Sicherheitsvorrichtungen;

d) Massnahmen zur Prävention.

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