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142.21 PG CH-AR

Art. 65 Personalgesetz (PG) - Öffentliche Ämter und Nebentätigkeiten

4. Abschnitt: Pflichten der Angestellten - III. Weitere Pflichten
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Art. 65 PG · Öffentliche Ämter und Nebentätigkeiten

1. Die Annahme oder Ausübung eines öffentlichen Amtes oder einer Nebentätigkeit ist der Anstellungsbehörde in jedem Fall zu melden.

2. Führt ein öffentliches Amt oder eine Nebentätigkeit zu einer Beeinträchtigung der arbeitsvertraglichen Pflichten, ist eine Bewilligung der Anstellungsbehörde notwendig.

3. Eine Beeinträchtigung der arbeitsvertraglichen Pflichten liegt insbesondere vor, wenn die Gefahr eines Interessenkonfliktes besteht oder ein Teil der ordentlichen Arbeitszeit beansprucht wird.

4. Die Bewilligung kann mit Auflagen, wie namentlich der Kompensation beanspruchter Arbeitszeit, der Abgabe von Nebeneinkommen oder der Reduktion des Beschäftigungsgrades, verknüpft werden.

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