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142.21 PG CH-AR

Art. 64a Personalgesetz (PG) - Gesundheits- und Case-Management

4. Abschnitt: Pflichten der Angestellten - III. Weitere Pflichten
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Art. 64a PG · Gesundheits- und Case-Management

1. Der Arbeitgeber stellt ein betriebliches Gesundheitsmanagement sicher.

2. Mit dem Case-Management stellt der Arbeitgeber ein Verfahren zur Verfügung, um Angestellten mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen eine Hilfestellung anzubieten.

3. Die oder der Angestellte kann zur Mitwirkung an Eingliederungsmassnahmen des Arbeitgebers verpflichtet werden.

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