142.21
PG
CH-AR
Art. 64a Personalgesetz (PG) - Gesundheits- und Case-Management
4. Abschnitt: Pflichten der Angestellten - III. Weitere Pflichten
Art. 64a PG · Gesundheits- und Case-Management
1. Der Arbeitgeber stellt ein betriebliches Gesundheitsmanagement sicher.
2. Mit dem Case-Management stellt der Arbeitgeber ein Verfahren zur Verfügung, um Angestellten mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen eine Hilfestellung anzubieten.
3. Die oder der Angestellte kann zur Mitwirkung an Eingliederungsmassnahmen des Arbeitgebers verpflichtet werden.