142.21
PG
CH-AR
Art. 64 Personalgesetz (PG) - Vertrauensärztliche Untersuchung
4. Abschnitt: Pflichten der Angestellten - III. Weitere Pflichten
Art. 64 PG · Vertrauensärztliche Untersuchung
1. Die Anstellungsbehörde ist mit Zustimmung des Personalamtes berechtigt, krankheits- oder unfallbedingte Absenzen überprüfen zu lassen und eine vertrauensärztliche Untersuchung anzuordnen.
2. Weitergehende gesetzliche Vorschriften bleiben vorbehalten.
3. Angestellte haben der Anordnung einer vertrauensärztlichen Untersuchung Folge zu leisten.
4. Die Vertrauensärztin oder der Vertrauensarzt ist gegenüber der zuständigen Stelle im notwendigen Umfang vom Arztgeheimnis befreit.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (3)
OG O4V 21 1 · ar (Art. 64 PG)
Hospital Association v. Employee Regarding Summary Dismissal and Compensation Calculation
ihm gewesen, vor der Kündigung ein detailliertes Arztzeugnis zu verlangen oder eine vertrauensärztliche Untersuchung anzuordnen (Art. 64 PG), womit auf eine Zeugeneinvernahme des bescheinigenden Arztes verzichtet werden kann. Aus dem Bericht der E. AG vom 19. November
OG O4V 20 34 ARGVP 2 · ar (Art. 64 PG)
Unlawful Termination Based on Illness Without Medical Evidence and Failure to Offer Alternative Employment
nis des Beschwerde- führers attestiert, noch hat der Beschwerdegegner diesbezüglich ein vertrauensärztliches Gutachten eingeholt (Art. 64 PG), um die dauernde Arbeitsunfähigkeit im angestammten Aufgabenbereich als Nachtwache zu bele- gen. Der Beschwerdegegner hat es vie
OG O4V 20 34 · ar (Art. 64 PG)
Unlawful Termination Due to Failure to Substantiate Incapacity and Lack of Due Process
ugnis des Beschwerdeführers attestiert, noch hat der Beschwerdegegner diesbezüglich ein vertrauensärztliches Gutachten eingeholt (Art. 64 PG), um die dauernde Arbeitsunfähigkeit im angestammten Aufgaben- bereich als Nachtwache zu belegen. Der Beschwerdegegner hat es vie