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142.21 PG CH-AR

Art. 63 Personalgesetz (PG) - Meldepflicht und Arztzeugnis

4. Abschnitt: Pflichten der Angestellten - III. Weitere Pflichten
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Art. 63 PG · Meldepflicht und Arztzeugnis

1. Jegliche Art der Arbeitsverhinderung und die Veränderung in den persönlichen Verhältnissen, soweit sie für das Arbeitsverhältnis von Bedeutung sind, müssen der vorgesetzten Stelle umgehend gemeldet werden.

2. Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall kann jederzeit ein ärztliches Zeugnis verlangt werden. Die Ausführungsvorschriften regeln das Nähere.

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