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142.21 PG CH-AR

Art. 62 Personalgesetz (PG) - Überstunden

4. Abschnitt: Pflichten der Angestellten - II. Arbeitszeit
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Art. 62 PG · Überstunden

1. Angestellte sind zur Leistung von Überstunden verpflichtet, sofern diese notwendig und zumutbar sind.

2. Überstunden sind nur auf Anweisung der vorgesetzten Stelle zu leisten. Überstunden, die ausnahmsweise ohne ausdrückliche Anweisung geleistet wurden, sind der vorgesetzten Stelle umgehend zu melden, welche über die Anrechnung entscheidet.

3. Anrechenbare Überstunden sind mit Freizeit von gleicher Dauer zu kompensieren. In Ausnahmefällen kann die Anstellungsbehörde eine Auszahlung zum ordentlichen Stundenlohn anordnen.

4. ...

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

OG O4V 21 32 · ar (Art. 62 Abs. 3 PG)
Former Employee Vacation and Overtime Pay Denial Appeal
Dauer zu kompensieren. In Ausnahmefällen kann die Anstel- lungsbehörde eine Auszahlung zum ordentlichen Stundenlohn anordnen (Art. 62 Abs. 3 PG). Gemäss Art. 21 Abs. 1 des Personalreglements (PR) wird der Ferienbezug so früh als möglich, in der Regel 3 Monate im Vo