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142.21 PG CH-AR

Art. 61 Personalgesetz (PG) - Pikettdienst und ausserordentliche Arbeitszeit

4. Abschnitt: Pflichten der Angestellten - II. Arbeitszeit
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Art. 61 PG · Pikettdienst und ausserordentliche Arbeitszeit

1. Sofern es die Verhältnisse erfordern, kann die vorgesetzte Stelle Angestellte

a) zur Leistung von Pikettdienst verpflichten. Pikettdienst wird als Präsenz- oder Bereitschaftsdienst geleistet;

b) auch ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit, namentlich während der Nacht oder an Sonn- und Feiertagen, zur Arbeit verpflichten.

2. Die Einteilung zu Pikettdienst und die Anordnung von Arbeit ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit erfolgt so früh als möglich.

3. Die Besoldungsverordnung regelt das Nähere.

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