142.21
PG
CH-AR
Art. 61 Personalgesetz (PG) - Pikettdienst und ausserordentliche Arbeitszeit
4. Abschnitt: Pflichten der Angestellten - II. Arbeitszeit
Art. 61 PG · Pikettdienst und ausserordentliche Arbeitszeit
1. Sofern es die Verhältnisse erfordern, kann die vorgesetzte Stelle Angestellte
a) zur Leistung von Pikettdienst verpflichten. Pikettdienst wird als Präsenz- oder Bereitschaftsdienst geleistet;
b) auch ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit, namentlich während der Nacht oder an Sonn- und Feiertagen, zur Arbeit verpflichten.
2. Die Einteilung zu Pikettdienst und die Anordnung von Arbeit ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit erfolgt so früh als möglich.
3. Die Besoldungsverordnung regelt das Nähere.