142.21
PG
CH-AR
Art. 60 Personalgesetz (PG) - Arbeitszeit und Arbeitszeitmodelle
4. Abschnitt: Pflichten der Angestellten - II. Arbeitszeit
Art. 60 PG · Arbeitszeit und Arbeitszeitmodelle
1. Die Arbeitszeit beträgt bei vollem Pensum
a) * 42 Stunden pro Woche; für bestimmte Berufsgruppen kann eine höhere Arbeitszeit von bis zu 50 Stunden vorgesehen werden;
b) für Lehrende an kantonalen Schulen 1940 Stunden (Netto-Gesamtarbeitszeit) pro Jahr.
2. Die Ausführungsbestimmungen regeln das Nähere. Sie können verschiedene Arbeitszeitmodelle vorsehen. Für Kaderangestellte kann Vertrauensarbeitszeit eingeführt werden.
3. ...
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
OG O4V 19 13 · ar (Art. 60 Abs. 1 PG)
Appellate Court Upholds Validity of Retired Clerk's Temporary Reappointment in Prior Proceeding
Seite 4 PG) und kann auch ein Teilzeitpensum umfassen (Art. 60 Abs. 1 PG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 lit. g der Personalverordnung vom 20. November 2007 (PGV, bGS 142.212). Das öf- fentlich-rechtliche Arbeits