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142.21 PG CH-AR

Art. 6 Personalgesetz (PG) - Grundsätze und Ziele der Personalpolitik

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen - III. Personalpolitik und Sozialpartnerschaft
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Art. 6 PG · Grundsätze und Ziele der Personalpolitik

1. Der Kanton bekennt sich zu einer zeitgemässen, sozial verantwortungsvollen und wirtschaftlich tragbaren Personalpolitik. Insbesondere fördert er die Angestellten, gewährleistet deren Gleichbehandlung und die Chancengleichheit von Frau und Mann.

2. Er achtet und schützt die Persönlichkeit der Angestellten und nimmt auf deren Gesundheit gebührend Rücksicht.

3. Der Regierungsrat erlässt ein Leitbild zu seiner Personalpolitik, überprüft es in regelmässigen Abständen und schafft die notwendigen Voraussetzungen für dessen Umsetzung. Er bringt das Leitbild dem Kantonsrat zur Kenntnis.

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