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142.21 PG CH-AR

Art. 59 Personalgesetz (PG) - Arbeitspflicht und Treuepflicht

4. Abschnitt: Pflichten der Angestellten - I. Im Allgemeinen
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Art. 59 PG · Arbeitspflicht und Treuepflicht

1. Die Angestellten haben die ihnen übertragenen Aufgaben persönlich, sorgfältig, gewissenhaft und wirtschaftlich zu erfüllen. Sie haben die Interessen des Kantons zu wahren und die Rechte der Bevölkerung zu achten.

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