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142.21 PG CH-AR

Art. 58 Personalgesetz (PG) - Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung

4. Abschnitt: Pflichten der Angestellten - I. Im Allgemeinen
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Art. 58 PG · Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung

1. Die Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung der Angestellten richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften, dem Stellenbeschrieb, dem schriftlichen Arbeitsvertrag sowie den Weisungen der Anstellungsbehörde oder der vorgesetzten Stelle und den gemeinsamen Zielvereinbarungen.

2. Wenn es die Umstände erfordern und soweit dies zumutbar ist, kann der oder dem Angestellten eine andere Arbeit, eine andere Aufgabe oder ein anderer Arbeitsort zugewiesen werden.

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