142.21
PG
CH-AR
Art. 57 Personalgesetz (PG) - Arbeitszeugnis und Arbeitsbestätigung
VI. Weitere Rechte
Art. 57 PG · Arbeitszeugnis und Arbeitsbestätigung
1. Die Angestellten können jederzeit sowie bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Arbeitszeugnis verlangen, das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über die Leistungen und das Verhalten der oder des Angestellten ausspricht.
2. Auf Verlangen hat sich das Zeugnis auf Angaben über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses zu beschränken.