Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
142.21 PG CH-AR

Art. 56 Personalgesetz (PG) - Förderung der Angestellten

VI. Weitere Rechte
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (77 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 56 PG · Förderung der Angestellten

1. Der Arbeitgeber unterstützt und fördert die funktionsbezogenen Fähigkeiten, die langfristig flexible Einsatzbereitschaft sowie die Führungs-, Fach-, Selbst- und Sozialkompetenz der Angestellten.

2. Er unterstützt und fördert zudem die

a) Ausbildung. Sie dient der Aneignung der für einen bestimmten Beruf notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten. Eine Ausbildung wird in der Regel mit einem anerkannten Ausweis abgeschlossen.

b) Fortbildung. Sie gewährleistet den Erhalt der beruflichen Qualifikationen durch Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten zur zeitgemässen Berufsausübung. Fortbildungsmassnahmen sind für die Angestellten des Kantons obligatorisch. Der Kanton übernimmt die Kosten.

c) Weiterbildung. Sie führt zum Erwerb neuer Kenntnisse und Fertigkeiten und ermöglicht den Angestellten die Übernahme neuer Funktionen und Aufgaben. Weiterbildungsmassnahmen sind freiwillig.

3. Aus-, Fort- und Weiterbildungsmassnahmen werden im Mitarbeitendengespräch besprochen und festgelegt.

4. Die Anstellungsbehörde entscheidet in Absprache mit dem Personalamt über eine teilweise oder vollständige Übernahme von Aus- und Weiterbildungskosten in Form von

a) Lohnfortzahlung bei Verhinderung der Arbeitsleistung;

b) Übernahme der übrigen Kosten, namentlich Kurskosten, Prüfungsgebühren oder Spesen.

5. Beteiligt sich der Arbeitgeber an den Kosten für Aus- oder Weiterbildung, so wird die oder der Angestellte verpflichtet, für eine bestimmte Zeit im Dienste des Arbeitgebers zu verbleiben. Die vom Arbeitgeber übernommenen Kosten sind ganz oder teilweise zurückzuerstatten, wenn

a) die oder der Angestellte die Aus- oder Weiterbildung nicht antritt oder ohne triftigen Grund nicht zu Ende führt;

b) die oder der Angestellte das Arbeitsverhältnis ohne begründeten Anlass noch vor Ablauf der vereinbarten Frist kündigt;

c) der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus begründetem Anlass noch vor Ablauf der vereinbarten Frist kündigt.

← Art. 55 PG Personalgesetz (PG) - Zweck Art. 57 PG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

OG O4V 20 34 ARGVP 2 · ar (Art. 56 PG)
Unlawful Termination Based on Illness Without Medical Evidence and Failure to Offer Alternative Employment
beschrieb vom 26. März 2018 - soweit ersichtlich - gar nicht erforder- lich war und der Beschwerdegegner andernfalls aufgrund von Art. 56 PG verpflichtet gewesen wäre, den Beschwerdegegner bei der Weiterbildung zu unterstützen und zu fördern. 4.7 Zusammenfassend bildet
OG O4V 20 34 · ar (Art. 56 PG)
Unlawful Termination Due to Failure to Substantiate Incapacity and Lack of Due Process
b vom 26. März 2018 - soweit ersichtlich - gar nicht erforderlich war und der Beschwerdegegner andernfalls aufgrund von Art. 56 PG verpflichtet gewesen wäre, den Beschwerdegegner bei der Weiter- bildung zu unterstützen und zu fördern. 4.7 Zusammenfassen