142.21
PG
CH-AR
Art. 55 Personalgesetz (PG) - Mitarbeitendengespräch / Vorgesetztenbeurteilung
VI. Weitere Rechte
Art. 55 PG · Mitarbeitendengespräch / Vorgesetztenbeurteilung
1. Die vorgesetzte Stelle führt mit ihren Angestellten jährlich mindestens ein Mitarbeitendengespräch.
2. Die Angestellten haben die Möglichkeit einer Vorgesetztenbeurteilung.