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142.21 PG CH-AR

Art. 55 Personalgesetz (PG) - Mitarbeitendengespräch / Vorgesetztenbeurteilung

VI. Weitere Rechte
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Art. 55 PG · Mitarbeitendengespräch / Vorgesetztenbeurteilung

1. Die vorgesetzte Stelle führt mit ihren Angestellten jährlich mindestens ein Mitarbeitendengespräch.

2. Die Angestellten haben die Möglichkeit einer Vorgesetztenbeurteilung.

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