142.21
PG
CH-AR
Art. 54c Personalgesetz (PG) - Betreuungsurlaub
3. Abschnitt: Rechte der Angestellten - V. Ferien, Feiertage, Freitage und Urlaub
Art. 54c PG · Betreuungsurlaub
1. Angestellte, deren Kind im Sinne von Art. 16o EOG gesundheitlich schwer beeinträchtigt ist, haben Anspruch auf einen bezahlten Betreuungsurlaub von höchstens 70 Arbeitstagen. Pro Krankheitsfall oder Unfall entsteht nur ein Anspruch.
2. Der Betreuungsurlaub kann am Stück oder innerhalb einer Rahmenfrist von 18 Monaten tageweise bezogen werden.