142.21
PG
CH-AR
Art. 54a Personalgesetz (PG) - Elternschaftsurlaub
3. Abschnitt: Rechte der Angestellten - V. Ferien, Feiertage, Freitage und Urlaub
Art. 54a PG · Elternschaftsurlaub
1. Angestellte haben bei Vaterschaft oder Elternschaft nach Art. 255a ZGB Anspruch auf einen bezahlten Urlaub von 10 Arbeitstagen. Dieser ist innerhalb eines Jahres seit der Geburt des Kindes zu beziehen.