Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
142.21 PG CH-AR

Art. 54a Personalgesetz (PG) - Elternschaftsurlaub

3. Abschnitt: Rechte der Angestellten - V. Ferien, Feiertage, Freitage und Urlaub
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (77 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 54a PG · Elternschaftsurlaub

1. Angestellte haben bei Vaterschaft oder Elternschaft nach Art. 255a ZGB Anspruch auf einen bezahlten Urlaub von 10 Arbeitstagen. Dieser ist innerhalb eines Jahres seit der Geburt des Kindes zu beziehen.

← Art. 54 PG Personalgesetz (PG) - Zweck Art. 54b PG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →