142.21
PG
CH-AR
Art. 54 Personalgesetz (PG) - Urlaub - im Besonderen
3. Abschnitt: Rechte der Angestellten - V. Ferien, Feiertage, Freitage und Urlaub
Art. 54 PG · im Besonderen
1. Für ausserdienstliche Militär-, Sport- und Ausbildungskurse, wie namentlich Sporttage, Armeemeisterschaften, Gebirgskurse, Leiterkurse oder Jungschützenkurse kann der oder dem Angestellten unbezahlter Urlaub gewährt werden. Sofern das Erwerbsersatzgesetz für solche Kurse eine Entschädigung vorsieht, wird diese an die Angestellten weitergeleitet.
2. Für längere internationale Einsätze kann Angestellten bezahlter Urlaub gewährt werden.
3. Für die Aus- und Weiterbildung für Tätigkeiten im Rahmen ausserschulischer Jugendarbeit sowie für unentgeltliche Einsätze in diesem Bereich erhalten Angestellte bis zum vollendeten 30. Altersjahr insgesamt bis zu 5 Arbeitstage bezahlten Urlaub pro Kalenderjahr.
4. Das Verfahren richtet sich nach Art. 53.