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142.21 PG CH-AR

Art. 53 Personalgesetz (PG) - Urlaub - im Allgemeinen

3. Abschnitt: Rechte der Angestellten - V. Ferien, Feiertage, Freitage und Urlaub
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Art. 53 PG · im Allgemeinen

1. Als Urlaub gilt jede auf Gesuch hin bewilligte Arbeitsabwesenheit. Das Gesuch um bezahlten oder unbezahlten Urlaub ist der Anstellungsbehörde vorgängig einzureichen. Sie kann die Bewilligung des Urlaubes an Bedingungen knüpfen.

2. Die Anstellungsbehörde kann in Absprache mit dem Personalamt der oder dem Angestellten unbezahlten Urlaub bis maximal 6 Monate gewähren, sofern dies ohne Störung des Betriebsablaufes möglich ist.

3. Bezahlten oder teilweise bezahlten Urlaub bewilligt die Anstellungsbehörde in Absprache mit dem Personalamt. Die Angestellten haben sich allfällige Lohnersatzzahlungen an den Lohn anrechnen zu lassen.

4. Während eines unbezahlten Urlaubes besteht in der Regel kein Versicherungsschutz. Die Dauer eines unbezahlten Urlaubes führt weder zu einem Ferienanspruch noch wird diese bei der Berechnung des Dienstalters hinzugezählt.

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