142.21
PG
CH-AR
Art. 51 Personalgesetz (PG) - Kürzung der Ferien
3. Abschnitt: Rechte der Angestellten - V. Ferien, Feiertage, Freitage und Urlaub
Art. 51 PG · Kürzung der Ferien
1. Bei Arbeitsverhinderung infolge Krankheit, Unfall, militärischen oder ähnlichen Dienstleistungen wird der Ferienanspruch der oder des Angestellten ab dem 90. Kalendertag für jede weiteren 30 Kalendertage der Arbeitsverhinderung um 1/10 gekürzt.
2. Die Kalendertage der einzelnen Gründe einer Arbeitsverhinderung werden zusammengerechnet.
3. Der Bezug des Mutterschafts-, Elternschafts-, Adoptions- oder Betreuungsurlaubs hat keine Kürzung des Ferienanspruches zur Folge.