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142.21 PG CH-AR

Art. 50 Personalgesetz (PG) - Ferienbezug

3. Abschnitt: Rechte der Angestellten - V. Ferien, Feiertage, Freitage und Urlaub
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Art. 50 PG · Ferienbezug

1. Der Zeitpunkt des Ferienbezuges wird von der vorgesetzten Stelle unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten und nach Rücksprache mit der oder dem Angestellten festgelegt.

2. Ferien sind in dem Jahr zu beziehen, in dem sie anfallen. Sofern die Ferien nicht bezogen wurden, ist der Bezug im Folgejahr anzuordnen.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

OG O4V 21 32 · ar (Art. 50 Abs. 1 PG)
Former Employee Vacation and Overtime Pay Denial Appeal
ei- chendes bestimmen, gelten die einschlägigen Bestimmungen des Obligationenrechts sinn- gemäss (Art. 3 Abs. 2 PG). Nach Art. 50 Abs. 1 PG wird der Zeitpunkt des Ferienbezugs von der vorgesetzten Stelle unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten und na
OG ARGVP 2009 2281 · ar (Art. 50 Abs. 4 PG)
Improper Termination of Probationary Municipal Employee
- schädigung in der Höhe eines Monatsgehaltes zuzusprechen. Mit die- sem Begehren bewegt sich die Klägerin am unteren Rand des in Art. 50 Abs. 4 PG vorgesehenen Entschädigungsrahmens von bis zu sechs Monatslöhnen. Angesichts der Schwere der von der Gemeinde während der Probeze