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142.21 PG CH-AR

Art. 5 Personalgesetz (PG) - Gesamtarbeitsvertrag

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen - II. Anwendbares Recht
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Art. 5 PG · Gesamtarbeitsvertrag

1. Der Kanton kann für einzelne Berufsgruppen oder einzelne Bereiche einen Gesamtarbeitsvertrag vereinbaren oder einem solchen beitreten.

2. Der Kantonsrat kann den Regierungsrat ermächtigen, mit der Vertretung der betroffenen Angestellten Verhandlungen zu führen.

3. Der Gesamtarbeitsvertrag bedarf der Zustimmung der Vertretung der betroffenen Angestellten und der Genehmigung des Kantonsrates.

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