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142.21 PG CH-AR

Art. 49 Personalgesetz (PG) - Feriendauer

3. Abschnitt: Rechte der Angestellten - V. Ferien, Feiertage, Freitage und Urlaub
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Art. 49 PG · Feriendauer

1. Der Ferienanspruch pro Kalenderjahr beträgt

a) 25 Arbeitstage für Angestellte bis zum 50. Altersjahr;

b) 30 Arbeitstage für Angestellte ab dem vollendeten 50. Altersjahr.

2. Der Ferienanspruch nach Abs. 1 lit. b entsteht ab Beginn des Kalenderjahres, in welchem die oder der Angestellte das 50. Altersjahr vollendet.

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