142.21
PG
CH-AR
Art. 49 Personalgesetz (PG) - Feriendauer
3. Abschnitt: Rechte der Angestellten - V. Ferien, Feiertage, Freitage und Urlaub
Art. 49 PG · Feriendauer
1. Der Ferienanspruch pro Kalenderjahr beträgt
a) 25 Arbeitstage für Angestellte bis zum 50. Altersjahr;
b) 30 Arbeitstage für Angestellte ab dem vollendeten 50. Altersjahr.
2. Der Ferienanspruch nach Abs. 1 lit. b entsteht ab Beginn des Kalenderjahres, in welchem die oder der Angestellte das 50. Altersjahr vollendet.