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142.21 PG CH-AR

Art. 48 Personalgesetz (PG) - Leistungen im Todesfall

3. Abschnitt: Rechte der Angestellten - IV. Weitere Leistungen
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Art. 48 PG · Leistungen im Todesfall

1. Im Todesfall der oder des Angestellten wird der Lohn während 3 Monaten weiter ausgerichtet und zwar an

a) die hinterbliebene Ehegattin oder den hinterbliebenen Ehegatten;

abis) * die hinterbliebene Partnerin oder den hinterbliebenen Partner einer eingetragenen Partnerschaft;

b) * die hinterbliebenen Kinder, welche zum Anspruch auf Kinder- oder Ausbildungszulagen nach dem Bundesgesetz über die Familienzulagen berechtigen, sofern keine Auszahlung nach lit. a und abis erfolgt.

c) * die hinterbliebene Konkubinatspartnerin oder den hinterbliebenen Konkubinatspartner, wenn mit der verstorbenen Person unmittelbar vor deren Ableben nachweisbar mindestens 5 Jahre eine eheähnliche Gemeinschaft bestanden hat und sofern keine Auszahlung nach lit. a, abis oder b erfolgt.

2. Führt der Todesfall bei den anspruchsberechtigten Hinterbliebenen zu einer finanziellen Notlage, so kann die Anstellungsbehörde auf Gesuch hin die Dauer der Leistungen bis auf 6 Monate ausdehnen.

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