Art. 48 Personalgesetz (PG) - Leistungen im Todesfall
Art. 48 PG · Leistungen im Todesfall
1. Im Todesfall der oder des Angestellten wird der Lohn während 3 Monaten weiter ausgerichtet und zwar an
a) die hinterbliebene Ehegattin oder den hinterbliebenen Ehegatten;
abis) * die hinterbliebene Partnerin oder den hinterbliebenen Partner einer eingetragenen Partnerschaft;
b) * die hinterbliebenen Kinder, welche zum Anspruch auf Kinder- oder Ausbildungszulagen nach dem Bundesgesetz über die Familienzulagen berechtigen, sofern keine Auszahlung nach lit. a und abis erfolgt.
c) * die hinterbliebene Konkubinatspartnerin oder den hinterbliebenen Konkubinatspartner, wenn mit der verstorbenen Person unmittelbar vor deren Ableben nachweisbar mindestens 5 Jahre eine eheähnliche Gemeinschaft bestanden hat und sofern keine Auszahlung nach lit. a, abis oder b erfolgt.
2. Führt der Todesfall bei den anspruchsberechtigten Hinterbliebenen zu einer finanziellen Notlage, so kann die Anstellungsbehörde auf Gesuch hin die Dauer der Leistungen bis auf 6 Monate ausdehnen.