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142.21 PG CH-AR

Art. 47 Personalgesetz (PG) - Dienstaltersgeschenk

3. Abschnitt: Rechte der Angestellten - IV. Weitere Leistungen
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Art. 47 PG · Dienstaltersgeschenk

1. Angestellte erhalten nach Vollendung des 10., 20., 30. und 40. Dienstjahres als Anerkennung ein Dienstaltersgeschenk.

2. Es beträgt

a) * für Lehrende entweder 1/12 des Jahreslohns oder 20 Arbeitstage bezahlter Ferien während der Unterrichtszeit;

b) * für alle anderen Mitarbeitenden entweder 10 Arbeitstage bezahlter Ferien und 1/24 des Jahreslohns oder 20 Arbeitstage bezahlter Ferien.

2bis. Ferientage, die vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr bezogen werden können, werden ausbezahlt.

3. Die individuelle Höhe des Dienstaltersgeschenkes bemisst sich nach dem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad der letzten 10 Jahre.

4. ...

5. Die Besoldungsverordnung regelt das Nähere.

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