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142.21 PG CH-AR

Art. 46 Personalgesetz (PG) - Anerkennungsprämie

3. Abschnitt: Rechte der Angestellten - IV. Weitere Leistungen
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Art. 46 PG · Anerkennungsprämie

1. Für besondere Leistungen können Anerkennungsprämien ausgerichtet werden.

2-3

...

4. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Ausrichtung einer Anerkennungsprämie.

5. Die Besoldungsverordnung regelt das Nähere.

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