142.21
PG
CH-AR
Art. 46 Personalgesetz (PG) - Anerkennungsprämie
3. Abschnitt: Rechte der Angestellten - IV. Weitere Leistungen
Art. 46 PG · Anerkennungsprämie
1. Für besondere Leistungen können Anerkennungsprämien ausgerichtet werden.
2-3
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4. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Ausrichtung einer Anerkennungsprämie.
5. Die Besoldungsverordnung regelt das Nähere.