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142.21 PG CH-AR

Art. 45 Personalgesetz (PG) - Zusätzliche Versicherungen

3. Abschnitt: Rechte der Angestellten - III. Personalvorsorge und Lohnfortzahlung
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Art. 45 PG · Zusätzliche Versicherungen

1. Der Kanton und die Angestellten können den Abschluss zusätzlicher Kollektiv-Versicherungen, wie namentlich einer überobligatorischen Kranken- oder Unfallversicherung, vereinbaren. Die dafür anfallenden Prämien gehen vollumfänglich zu Lasten der oder des Angestellten.

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