142.21
PG
CH-AR
Art. 45 Personalgesetz (PG) - Zusätzliche Versicherungen
3. Abschnitt: Rechte der Angestellten - III. Personalvorsorge und Lohnfortzahlung
Art. 45 PG · Zusätzliche Versicherungen
1. Der Kanton und die Angestellten können den Abschluss zusätzlicher Kollektiv-Versicherungen, wie namentlich einer überobligatorischen Kranken- oder Unfallversicherung, vereinbaren. Die dafür anfallenden Prämien gehen vollumfänglich zu Lasten der oder des Angestellten.