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142.21 PG CH-AR

Art. 44 Personalgesetz (PG) - Weitere Regelungen zur Lohnfortzahlung

3. Abschnitt: Rechte der Angestellten - III. Personalvorsorge und Lohnfortzahlung
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Art. 44 PG · Weitere Regelungen zur Lohnfortzahlung

1. Kinder- und Ausbildungszulagen werden während der gesamten Dauer der Lohnfortzahlungspflicht ausgerichtet. Zulagen für ausserfamiliäre Kinderbetreuung werden während der ersten 6 Monate der Arbeitsverhinderung ausgerichtet. Die weiteren Entschädigungen sind von der Lohnfortzahlungspflicht ausgenommen, sofern diese während der Arbeitsverhinderung nicht trotzdem anfallen.

1bis. Abgeltungen für regelmässige Inkonvenienzen wie Pikettdienst, ausserordentliche Arbeitszeit und zusätzliche Dienste werden auch während der Ferien und im Falle der Lohnfortzahlung geleistet.

2. Die Lohnfortzahlung kann gekürzt oder entzogen werden, wenn die oder der Angestellte

a) die Krankheit oder den Unfall absichtlich oder grobfahrlässig herbeiführte;

b) sich bewusst einer aussergewöhnlichen Gefahr oder einem Wagnis aussetzte.

3. Sämtliche von Dritten erbrachten Lohnersatzzahlungen, wie namentlich Erwerbsausfallentschädigungen, Taggelder und Renten der Unfall-, Kranken- oder Invalidenversicherung, gehen im Umfang der vom Arbeitgeber erbrachten Lohnfortzahlung an ihn über. Die Lohnfortzahlung darf den ausbezahlten Lohn bei Arbeitstätigkeit nicht übersteigen und endet in jedem Fall mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

4. Im Umfang der durch den Arbeitgeber erbrachten Lohnfortzahlung gehen Ansprüche der Angestellten gegenüber haftpflichtigen Dritten auf ihn über.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

Verwaltung ARGVP 202 · ar (Art. 44 Abs. 3 PG)
Summary Dismissal Unlawful Due to Insufficient Misconduct and Inapplicable Sickness Benefit Insurance
sanspruch (Art. 40 Abs. 1 PG). Dafür geht der Anspruch auf Krankentaggeld im Umfang der Lohnfortzahlung auf den Arbeitgeber über (Art. 44 Abs. 3 PG). Somit liegt es an der Vorinstanz einen allfälligen Anspruch bei der Krankentaggeldversicherung geltend zu machen.