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142.21 PG CH-AR

Art. 43 Personalgesetz (PG) - Lohnfortzahlung bei militärischen und ähnlichen Dienstleistungen

3. Abschnitt: Rechte der Angestellten - III. Personalvorsorge und Lohnfortzahlung
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Art. 43 PG · Lohnfortzahlung bei militärischen und ähnlichen Dienstleistungen

1. Bei militärischen und ähnlichen Dienstleistungen (insbesondere Zivildienst, Schutzdienst, Rotkreuzdienst) erhalten Angestellte während 3 Monaten pro Jahr eine Lohnfortzahlung in der Höhe von 100 % des Lohnes. Nach Ablauf dieser Frist erhalten sie die Leistungen nach dem Erwerbsersatzgesetz.

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