142.21
PG
CH-AR
Art. 43 Personalgesetz (PG) - Lohnfortzahlung bei militärischen und ähnlichen Dienstleistungen
3. Abschnitt: Rechte der Angestellten - III. Personalvorsorge und Lohnfortzahlung
Art. 43 PG · Lohnfortzahlung bei militärischen und ähnlichen Dienstleistungen
1. Bei militärischen und ähnlichen Dienstleistungen (insbesondere Zivildienst, Schutzdienst, Rotkreuzdienst) erhalten Angestellte während 3 Monaten pro Jahr eine Lohnfortzahlung in der Höhe von 100 % des Lohnes. Nach Ablauf dieser Frist erhalten sie die Leistungen nach dem Erwerbsersatzgesetz.