142.21
PG
CH-AR
Art. 42 Personalgesetz (PG) - Lohnfortzahlung bei Mutterschaft
3. Abschnitt: Rechte der Angestellten - III. Personalvorsorge und Lohnfortzahlung
Art. 42 PG · Lohnfortzahlung bei Mutterschaft
1. Die Lohnfortzahlung bei Mutterschaft richtet sich unter Vorbehalt von Abs. 2 und 2bis nach dem Erwerbsersatzgesetz.
2. Die Lohnfortzahlung beträgt 100 % des Lohnes und dauert 112 Kalendertage. Der Mutterschaftsurlaub beginnt frühestens 14 Kalendertage vor der voraussichtlichen Geburt des Kindes und ist zusammenhängend zu beziehen.
2bis. Hat das Kind mindestens 14 Kalendertage im Spital verbracht, verlängert sich die Lohnfortzahlung gemäss Abs. 2 um die Dauer der Hospitalisierung, höchstens aber um 56 Kalendertage.
3. Der Arbeitgeber schliesst für den Teil der Lohnfortzahlung, welcher die Leistungen nach EOG übersteigt, eine Versicherung ab. Die Prämie wird je zur Hälfte vom Arbeitgeber und den Angestellten getragen.