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142.21 PG CH-AR

Art. 41 Personalgesetz (PG) - Lohnfortzahlung bei Unfall

3. Abschnitt: Rechte der Angestellten - III. Personalvorsorge und Lohnfortzahlung
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Art. 41 PG · Lohnfortzahlung bei Unfall

1. Die Angestellten sind nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert.

2. Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Unfall erhalten die Angestellten eine Lohnfortzahlung während 730 Kalendertagen pro Fall. Während der ersten 6 Monate beträgt die Lohnfortzahlung 100 % des Lohnes, im Anschluss daran 80 %.

3. Die Prämien der Berufsunfallversicherung trägt der Arbeitgeber. Die Prämien der Nichtberufsunfallversicherung tragen die Angestellten.

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