142.21
PG
CH-AR
Art. 41 Personalgesetz (PG) - Lohnfortzahlung bei Unfall
3. Abschnitt: Rechte der Angestellten - III. Personalvorsorge und Lohnfortzahlung
Art. 41 PG · Lohnfortzahlung bei Unfall
1. Die Angestellten sind nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert.
2. Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Unfall erhalten die Angestellten eine Lohnfortzahlung während 730 Kalendertagen pro Fall. Während der ersten 6 Monate beträgt die Lohnfortzahlung 100 % des Lohnes, im Anschluss daran 80 %.
3. Die Prämien der Berufsunfallversicherung trägt der Arbeitgeber. Die Prämien der Nichtberufsunfallversicherung tragen die Angestellten.