142.21
PG
CH-AR
Art. 40 Personalgesetz (PG) - Lohnfortzahlung bei Krankheit
3. Abschnitt: Rechte der Angestellten - III. Personalvorsorge und Lohnfortzahlung
Art. 40 PG · Lohnfortzahlung bei Krankheit
1. Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit erhalten die Angestellten eine Lohnfortzahlung während 730 Kalendertagen pro Fall. Während der ersten 6 Monate beträgt die Lohnfortzahlung 100 % des Lohnes, im Anschluss daran 80 %.
2. Der Arbeitgeber schliesst eine Krankentaggeldversicherung ab. Die Prämien werden je zur Hälfte vom Arbeitgeber und den Angestellten getragen.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
Verwaltung ARGVP 202 · ar (Art. 40 Abs. 1 PG)
Summary Dismissal Unlawful Due to Insufficient Misconduct and Inapplicable Sickness Benefit Insurance
en Arbeitsverhältnis nicht anwendbar. Bei Krankheit besteht in jedem Fall ein gesetz- lich garantierter Lohnfortzahlungsanspruch (Art. 40 Abs. 1 PG). Dafür geht der Anspruch auf Krankentaggeld im Umfang der Lohnfortzahlung auf den Arbeitgeber über (Art. 44 Abs. 3 PG). Somit li