Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
142.21 PG CH-AR

Art. 40 Personalgesetz (PG) - Lohnfortzahlung bei Krankheit

3. Abschnitt: Rechte der Angestellten - III. Personalvorsorge und Lohnfortzahlung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (77 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 40 PG · Lohnfortzahlung bei Krankheit

1. Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit erhalten die Angestellten eine Lohnfortzahlung während 730 Kalendertagen pro Fall. Während der ersten 6 Monate beträgt die Lohnfortzahlung 100 % des Lohnes, im Anschluss daran 80 %.

2. Der Arbeitgeber schliesst eine Krankentaggeldversicherung ab. Die Prämien werden je zur Hälfte vom Arbeitgeber und den Angestellten getragen.

← Art. 38 PG Personalgesetz (PG) - Zweck Art. 41 PG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

Verwaltung ARGVP 202 · ar (Art. 40 Abs. 1 PG)
Summary Dismissal Unlawful Due to Insufficient Misconduct and Inapplicable Sickness Benefit Insurance
en Arbeitsverhältnis nicht anwendbar. Bei Krankheit besteht in jedem Fall ein gesetz- lich garantierter Lohnfortzahlungsanspruch (Art. 40 Abs. 1 PG). Dafür geht der Anspruch auf Krankentaggeld im Umfang der Lohnfortzahlung auf den Arbeitgeber über (Art. 44 Abs. 3 PG). Somit li