142.21
PG
CH-AR
Art. 38 Personalgesetz (PG) - Personalvorsorge
3. Abschnitt: Rechte der Angestellten - III. Personalvorsorge und Lohnfortzahlung
Art. 38 PG · Personalvorsorge
1. ...
2. Die der obligatorischen beruflichen Vorsorge unterstehenden Angestellten sind bei der Pensionskasse AR versichert. Über Ausnahmen entscheidet der Regierungsrat.
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