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142.21 PG CH-AR

Art. 38 Personalgesetz (PG) - Personalvorsorge

3. Abschnitt: Rechte der Angestellten - III. Personalvorsorge und Lohnfortzahlung
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Art. 38 PG · Personalvorsorge

1. ...

2. Die der obligatorischen beruflichen Vorsorge unterstehenden Angestellten sind bei der Pensionskasse AR versichert. Über Ausnahmen entscheidet der Regierungsrat.

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