Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
142.21 PG CH-AR

Art. 37 Personalgesetz (PG) - Spesen

3. Abschnitt: Rechte der Angestellten - II. Entschädigungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (77 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 37 PG · Spesen

1. Die Angestellten haben Anspruch auf Ersatz für berufsbedingte Auslagen (Spesenentschädigung). Die Besoldungsverordnung regelt das Nähere.

← Art. 36 PG Personalgesetz (PG) - Zweck Art. 38 PG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →