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142.21 PG CH-AR

Art. 36 Personalgesetz (PG) - Zulagen

3. Abschnitt: Rechte der Angestellten - II. Entschädigungen
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Art. 36 PG · Zulagen

1. Die Besoldungsverordnung kann für Inkonvenienzen, wie namentlich unregelmässige Arbeitszeiten, zusätzliche Dienste oder Arbeitserschwernisse, sowie für ausserfamiliäre Kinderbetreuung Zulagen vorsehen.

2. Die Kinderzulagen richten sich nach dem Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen.

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