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142.21 PG CH-AR

Art. 35 Personalgesetz (PG) - Anpassung des Lohnes

3. Abschnitt: Rechte der Angestellten - I. Lohn
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Art. 35 PG · Anpassung des Lohnes

1. Die Löhne der Angestellten werden jährlich überprüft und allenfalls angepasst.

2. Der Regierungsrat entscheidet über generelle Lohnanpassungen.

3. Die Anstellungsbehörde entscheidet über individuelle Lohnanpassungen.

4. Generelle und individuelle Lohnerhöhungen stehen unter Vorbehalt der Genehmigung des Voranschlags.

5. Die Besoldungsverordnung regelt das Nähere.

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