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142.21 PG CH-AR

Art. 34 Personalgesetz (PG) - Bestimmung des Lohnes

3. Abschnitt: Rechte der Angestellten - I. Lohn
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Art. 34 PG · Bestimmung des Lohnes

1. Die Angestellten haben Anspruch auf einen angemessenen Lohn. Die Höhe des Lohnes richtet sich nach der Funktion und den individuellen Eigenschaften der Angestellten wie namentlich Qualifikation, Ausbildung, Leistung und Erfahrung.

2. Die Angestellten haben bei vergleichbarer Qualifikation, Ausbildung, Leistung und Erfahrung Anspruch auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit.

3. Jede Stelle wird gestützt auf den Funktionswert einer bestimmten Gehaltsklasse zugeordnet. Für besonders bezeichnete Funktionen kann die Gehaltsklasse ohne Funktionsbewertung festgelegt werden. Die Gehaltsklasse bestimmt den minimalen und maximalen Lohn. Die Höhe der Entlöhnung innerhalb einer bestimmten Gehaltsklasse richtet sich insbesondere nach der Leistung der oder des Angestellten.

4. ...

5. In begründeten Ausnahmefällen kann eine von Abs. 3 abweichende Entlöhnung festgelegt werden, namentlich wenn auf dem Arbeitsmarkt keine Fachkräfte gemäss den Regeln über die Bestimmung des Lohnes gefunden werden können.

6. Die Besoldungsverordnung regelt das Nähere.

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