142.21
PG
CH-AR
Art. 33 Personalgesetz (PG)
2. Abschnitt: Beginn, Beendigung und Änderung des Arbeitsverhältnisses - IV. Änderung des Arbeitsverhältnisses
Art. 33 PG
1. In gegenseitigem Einvernehmen kann das Arbeitsverhältnis in Absprache mit dem Personalamt jederzeit umgestaltet werden. Die Änderung hat schriftlich zu erfolgen.
2. Kommt keine Einigung zustande, kann jede Partei die einseitige Änderung des Arbeitsverhältnisses beantragen (Änderungskündigung). Die Änderungskündigung richtet sich nach Art. 24 ff.
3. ...
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)
OG O4V 20 34 ARGVP 2 · ar (Art. 33 PG)
Unlawful Termination Based on Illness Without Medical Evidence and Failure to Offer Alternative Employment
z scheinen zudem ausser Acht gelassen zu haben, dass für eine Umgestaltung des Arbeitsverhältnisses (Änderung zum Tagdienst) nach Art. 33 PG eine Änderungs- kündigung erforderlich gewesen wäre. Im Übrigen hätte der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer ge- mäss Art. 27
OG O4V 20 34 · ar (Art. 33 PG)
Unlawful Termination Due to Failure to Substantiate Incapacity and Lack of Due Process
inen zudem ausser Acht gelassen zu haben, dass für eine Umgestaltung des Arbeitsverhältnisses (Änderung zum Tagdienst) nach Art. 33 PG eine Änderungskündigung erforderlich gewesen wäre. Im Übrigen hätte der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer gemäss Art. 27 A