142.21
PG
CH-AR
Art. 32 Personalgesetz (PG) - Grundloses Nichtantreten oder Verlassen des Arbeitsplatzes
2. Abschnitt: Beginn, Beendigung und Änderung des Arbeitsverhältnisses - III. Kündigung - im Besonderen
Art. 32 PG · Grundloses Nichtantreten oder Verlassen des Arbeitsplatzes
1. Tritt die oder der Angestellte ohne wichtigen Grund die Arbeitsstelle nicht an oder verlässt sie oder er diese fristlos, so kann der Arbeitgeber eine Entschädigung, die einem Viertel des Lohnes für einen Monat entspricht, geltend machen; ausserdem hat der Kanton Anspruch auf Ersatz weiteren Schadens.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
OG O4V 21 12 · ar (Art. 32 PG)
Employee Benefits Dispute Over Social Plan Waiver and Early Departure
er Erwarten eine Entschädigungs- zahlung prüfen, werde die Entschädigungszahlung von einem Viertel des Monatslohns gemäss Art. 32 PG zur Verrechnung gestellt. 4.5 Gemäss Art. 27 Abs. 3 PG und Art. 42 Abs. 1 der Personalverordnung (PGV, bGS 142.212) hat ein