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142.21 PG CH-AR

Art. 31 Personalgesetz (PG) - Sozialplan

2. Abschnitt: Beginn, Beendigung und Änderung des Arbeitsverhältnisses - III. Kündigung - im Besonderen
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Art. 31 PG · Sozialplan

1. Kommt es wegen Stellenabbaus zu einer erheblichen Zahl von Kündigungen, legt der Regierungsrat unter Beizug der Vertretungen der betroffenen Angestellten einen Sozialplan fest. Dieser regelt die finanziellen Leistungen des Kantons an die gekündigten Angestellten. Er kann auch Leistungen anderer Art vorsehen.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

OG O4V 21 12 · ar (Art. 31 PG)
Employee Benefits Dispute Over Social Plan Waiver and Early Departure
egelt die finanziellen Leistungen des Kantons an die gekündigten Angestellten. Er kann auch Leistungen anderer Art vorsehen (Art. 31 PG). Nach Art. 335h OR ist der Sozialplan eine Vereinbarung, in welcher der Arbeitgeber und die Arbeitnehmer die Mass- nah