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142.21 PG CH-AR

Art. 30 Personalgesetz (PG) - Anfechtung der Kündigung

2. Abschnitt: Beginn, Beendigung und Änderung des Arbeitsverhältnisses - III. Kündigung - im Besonderen
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Art. 30 PG · Anfechtung der Kündigung

1. Eine ordentliche oder fristlose Kündigung kann nach Art. 70 ff. angefochten werden.

2. Eine ausgesprochene Kündigung ist in jedem Fall gültig. Ein Anspruch auf Fortführung des bisherigen oder Eingehung eines neuen Arbeitsverhältnisses besteht nicht.

3. Wird die Kündigung angefochten, so kann die Anstellungsbehörde der oder dem Gekündigten die Weiterbeschäftigung oder eine andere zumutbare Arbeit anbieten.

4. Erweist sich die Kündigung nachträglich als rechtswidrig, oder wurde ein wesentlicher Verfahrensgrundsatz grob verletzt, so hat die oder der Angestellte Anspruch auf Entschädigung von bis zu 6 Monatslöhnen, sofern keine Weiter- oder Wiederbeschäftigung erfolgte.

5. Im Falle einer ungerechtfertigten fristlosen Kündigung hat die oder der Angestellte zudem Anspruch auf Ersatz dessen, was sie oder er verdient hätte, wenn das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist oder durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit beendigt worden wäre. Die oder der Angestellte muss sich daran anrechnen lassen, was sie oder er infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erspart hat oder was sie oder er durch anderweitige Arbeit verdient oder zu verdienen absichtlich unterlassen hat.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (4)

OG O4V 21 1 · ar (Art. 30 Abs. 4 PG)
Hospital Association v. Employee Regarding Summary Dismissal and Compensation Calculation
fahrensgrundsätze verletzt hat, weshalb bereits aus diesem Grund ein Entschädigungsanspruch der Beschwerdegegnerin nach Art. 30 Abs. 4 PG zu bejahen ist. 5. 5.1 Gemäss Art. 24 Abs. 2 PG bedarf die fristlose Kündigung eines wichtigen Grunds. Als wichtiger Grund
OG O4V 20 34 · ar (Art. 30 Abs. 2 PG)
Unlawful Termination Due to Failure to Substantiate Incapacity and Lack of Due Process
sich im kantonalen Recht kein Anspruch auf Fortführung des bisherigen oder Eingehung eines neuen Arbeitsverhältnisses (Art. 30 Abs. 2 PG). Soweit der Beschwerdeführer in der Replik die Nichtigkeit der Kündigung geltend macht und sich dabei auf das Urteil des Bu
Verwaltung ARGVP 202 · ar (Art. 30 Abs. 4 PG)
Summary Dismissal Unlawful Due to Insufficient Misconduct and Inapplicable Sickness Benefit Insurance
rund im Sinne von Art. 24 Abs. 3 des Personalgesetzes (PG; bGS 142.21) dar. Die Kündigung ist somit als rechtswidrig im Sinne von Art. 30 Abs. 4 PG anzusehen. […] Sei
OG ARGVP 2009 2281 · ar (Art. 30 Abs. 4 PG)
Improper Termination of Probationary Municipal Employee
echt übernommen worden sind, so dass dieser privatrechtli- che Minimalstandard nun auch auf kantonaler Ebene durchwegs gilt. Nach Art. 30 Abs. 4 PG haben nun alle Kantonsangestellten wie folgt Anspruch auf eine Entschädigung: Erweist sich eine Kündigung nach-