142.21
PG
CH-AR
Art. 26 Personalgesetz (PG) - Kündigungsfristen und Kündigungstermine
2. Abschnitt: Beginn, Beendigung und Änderung des Arbeitsverhältnisses - III. Kündigung - im Besonderen
Art. 26 PG · Kündigungsfristen und Kündigungstermine
1. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis jederzeit unter Einhaltung einer Frist von 7 Kalendertagen auf jeden beliebigen Termin ordentlich gekündigt werden.
2. Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung folgender Fristen auf das Ende jedes Monats ordentlich gekündigt werden
a) zwei Monate im ersten Dienstjahr;
b) drei Monate ab dem zweiten Dienstjahr.
3. In begründeten Fällen können die Parteien im Arbeitsvertrag eine längere Kündigungsfrist von bis zu 6 Monaten vereinbaren.
4. Die Verordnung kann die Kündigungstermine nach Abs. 2 einschränken.