Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
142.21 PG CH-AR

Art. 26 Personalgesetz (PG) - Kündigungsfristen und Kündigungstermine

2. Abschnitt: Beginn, Beendigung und Änderung des Arbeitsverhältnisses - III. Kündigung - im Besonderen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (77 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 26 PG · Kündigungsfristen und Kündigungstermine

1. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis jederzeit unter Einhaltung einer Frist von 7 Kalendertagen auf jeden beliebigen Termin ordentlich gekündigt werden.

2. Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung folgender Fristen auf das Ende jedes Monats ordentlich gekündigt werden

a) zwei Monate im ersten Dienstjahr;

b) drei Monate ab dem zweiten Dienstjahr.

3. In begründeten Fällen können die Parteien im Arbeitsvertrag eine längere Kündigungsfrist von bis zu 6 Monaten vereinbaren.

4. Die Verordnung kann die Kündigungstermine nach Abs. 2 einschränken.

← Art. 25 PG Personalgesetz (PG) - Zweck Art. 27 PG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →